Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 198 Neubeginn und Hemmung von Fristen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- BSG, 27.07.2011 – B 12 R 19/09 RRentenversicherung - Beitragsforderung für versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit (hier: Lehrtätigkeit im Rahmen der Betreuung von Herzsportgruppen) - Verjährung - Unterbrechung - Hemmung - Vorliegen eines Verwaltungs- bzw BeitragsverfahrensZitiert von 8
- LSG NRW, 29.04.2009 – L 8 R 145/08Zitiert von 1
- LSG NRW, 23.05.2007 – L 8 R 28/07Zitiert von 5
- LSG NRW, 31.03.2017 – L 14 R 512/15
- LSG Bayern, 11.12.2023 – L 13 R 563/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 23.02.2016 – L 11 R 1934/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.09.2024 – B 8 SO 13/22 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vorsorgebedarf - Übernahme freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Vorrangigkeit einer Absetzung vom Einkommen - Erforderlichkeit einer gesonderten Antragstellung - erforderliche Aufwendungen für eine angemessene AlterssicherungZitiert von 4
- BSG, 08.05.2024 – B 8 SO 4/23 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Erstattung der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung - anderweitige Sicherstellung einer angemessenen Alterssicherung - Prognose zur Inanspruchnahme von Grundsicherung im Alter - Einbeziehung des Sicherungsniveaus des Partners in die Prognoseentscheidung - Höhe der BeiträgeZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2024 – L 22 R 9/23
46 Entscheidungen zu § 198 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 198 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.